Dabei handelt es sich um eine Feststellung der Vorinstanz (siehe vorinstanzliches Urteil, E. 6.6). Gleiches gilt für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte den Herd am Morgen des 21. Januar 2019 wohl unabsichtlich mit dem Gesäss eingeschaltet habe (vorinstanzliches Urteil, E. 6.6). Soweit die Beschuldigte die durch die Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen beanstandet, ist im Rahmen der obergerichtlichen Sachverhaltserstellung zu überprüfen, ob sich die Schlussfolgerungen der Vorinstanz aufrechterhalten lassen. Der Anklagegrundsatz ist hiervon nicht berührt.