Daran ändert auch nichts, dass in der Anklage als Tatzeit die Feststellung des Brandes um ca. 12:00 Uhr und nicht der Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch die Beschuldigte genannt wird. Der Beschuldigten ist beizupflichten, dass die Anklage ihr vorwirft, die Herdplatte «nach Gebrauch» nicht abgestellt zu haben. Entgegen ihrer Darstellung lässt sich der Anklage indessen nicht entnehmen, dass der letzte Gebrauch der Herdplatte am Abend des 20. Januar 2019 stattgefunden haben soll. Dabei handelt es sich um eine Feststellung der Vorinstanz (siehe vorinstanzliches Urteil, E. 6.6).