2.3.2. Entgegen der Darstellung der Beschuldigten erscheint der Anklagegrundsatz vorliegend nicht verletzt. Gestützt auf die Anklage musste die Beschuldigte wissen, was ihr vorgeworfen wird, zumal die ihr vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung – das Nichtabstellen ihrer Herdplatte vor dem Verlassen ihrer Wohnung am 21. Januar 2019 – räumlich und zeitlich klar eingeordnet wird. Daran ändert auch nichts, dass in der Anklage als Tatzeit die Feststellung des Brandes um ca. 12:00 Uhr und nicht der Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch die Beschuldigte genannt wird.