Es sei allgemein bekannt, dass eine nicht abgestellte Herdplatte durch die entstehende Hitze ein Feuer entfachen könne. Für die Beschuldigte sei deshalb voraussehbar gewesen, dass sich mittels der Hitzeentwicklung der Herdplatte ein Feuer entfachen und auf umliegende Gegenstände übergreifen könne. Die Beschuldigte sei ihrer Sorgfaltspflicht, dass eine Herdplatte nach Gebrauch abzustellen sei, nicht nachgekommen. Das -7- Feuer sei deshalb bei pflichtgemässer Vorsicht durch die Beschuldigte vermeidbar gewesen, indem sie die Herdplatte nach Gebrauch abgestellt hätte.