haben soll, sei sie entsprechend ausgegangen. Die Vorinstanz habe indessen ausgeführt, dass sich vielmehr die Frage stelle, ob sie den Herd am Morgen «unbewusst, etwa mit dem Gesäss» bestätigt habe. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung sei weder angeklagt, noch ergebe sich dies aus den Akten. Indem die Vorinstanz zeitlich als auch in Bezug auf die Art der Tathandlung vom Anklagesachverhalt abweiche, verletze sie den Immutabilitätsgrundsatz.