2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, in Anwendung von Art. 54 StGB indessen von einer Bestrafung Umgang genommen. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch.