1. Die Beschuldigte hat mit Berufung den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB sowie damit einhergehend die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Nicht angefochten sind die Abschreibung der Zivilforderung der B. zufolge Rückzugs der Zivilklage sowie die Höhe der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und mithin nicht erneut zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).