4. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'888.85 (inkl. MwSt. von CHF 278.05) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. 3.2. Die Beschuldigte reichte am 31. März 2021 die Berufungsbegründung ein. -5- 3.3. Mit Berufungsantwort vom 15. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Beschuldigten.