1. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 09.03.2020 sei in den Ziffern 1 bis 6 aufzuheben und es sie wie folgt neu zu entscheiden: 1. Der [recte: die] Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Forderung der Zivilklägerin, B., wird zufolge Rückzug der Adhäsionsklage von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten gehen vollumfänglich auf die Staatskasse.