1. Die Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB. 2. 2.1 Gestützt auf Art. 54 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen. 2.2. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird zufolge Strafbefreiung im Strafregister nicht eingetragen (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). 3. Die Forderung der Zivilklägerin, B., wird zufolge Rückzug der Adhäsionsklage von der Kontrolle abgeschrieben. -4-