Die Beschuldigte kam der Sorgfaltspflicht nicht nach, dass eine Herdplatte nach Gebrauch abzustellen ist. Das Feuer wäre deshalb bei pflichtgemässer Vorsicht durch die Beschuldigte vermeidbar gewesen, indem sie die Herdplatte nach Gebrauch abgestellt hätte. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Dem vorgenannten Gesetzartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB und Art. 47 StGB -3- Die Beschuldigte wird verurteilt zu: