Der Beschuldigten muss aufgrund der gesamten Umstände der Vorwurf gemacht werden, dass sie die Herdplatte nicht abstellte. Es ist allgemein bekannt, dass eine nicht abgestellte Herdplatte durch die entstehende Hitze ein Feuer entfachen kann. Für die Beschuldigte war deshalb voraussehbar, dass sich mittels der Hitzeentwicklung der Herdplatte ein Feuer entfachen und auf umliegende Gegenstände übergreifen kann. Die Beschuldigte kam der Sorgfaltspflicht nicht nach, dass eine Herdplatte nach Gebrauch abzustellen ist.