Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die notwenige Vorsicht walten zu lassen, um Brände zu verhindern (§ 2 Abs. 1 BSG und § 1 Abs. 1 lit. a BSV). Die Brandschutzrichtlinie 12-15 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sieht unter Ziff. 2 Abs. 1 vor, dass mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsartigen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. so umzugehen ist, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. Gemäss Ziff.