Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen die Beschuldigte am 28. Mai 2019 folgenden Strafbefehl: Sachverhalt: Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Begangen: Ort: Q., Y.gasse […] Zeit: Montag, 21.01.2019, 12.00 bis 12.15 Uhr Zivilklägerin: B. Sachschaden: CHF 21'900.00