Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.39 (ST.2019.75; StA.2019.2212) Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Zahnd Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigte A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Gegenstand Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen die Beschuldigte am 28. Mai 2019 folgenden Strafbefehl: Sachverhalt: Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Begangen: Ort: Q., Y.gasse […] Zeit: Montag, 21.01.2019, 12.00 bis 12.15 Uhr Zivilklägerin: B. Sachschaden: CHF 21'900.00 Vorgehen: Die Beschuldigte stellte eine Herdplatte beim Verlassen der Wohnung nicht ab. Die dadurch entstandene Hitzeentwicklung entzündete das angrenzende Holz der Küchenkombination. Die ausgerückte Feuerwehr konnte den Brand löschen. Die Küche musste aufgrund möglicher Brandherde teilweise herausgerissen werden. Durch den Brand entstand am ein Sachschaden in der Höhe von CHF 21'900.00. Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die notwenige Vorsicht walten zu lassen, um Brände zu verhindern (§ 2 Abs. 1 BSG und § 1 Abs. 1 lit. a BSV). Die Brandschutzrichtlinie 12-15 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sieht unter Ziff. 2 Abs. 1 vor, dass mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsartigen Stoffen sowie mit Ma- schinen, Apparaten usw. so umzugehen ist, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 13 der erwähnten Richtlinie müssen elektrische Energieverbraucher aller Art, wie Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Küchengeräte usw. so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände keine Entzündungsgefahr besteht. Der Beschuldigten muss aufgrund der gesamten Umstände der Vorwurf gemacht werden, dass sie die Herdplatte nicht abstellte. Es ist allgemein bekannt, dass eine nicht abgestellte Herdplatte durch die entstehende Hitze ein Feuer entfachen kann. Für die Beschuldigte war deshalb voraussehbar, dass sich mittels der Hitzeentwicklung der Herdplatte ein Feuer entfachen und auf umliegende Gegenstände übergreifen kann. Die Beschuldigte kam der Sorgfaltspflicht nicht nach, dass eine Herdplatte nach Gebrauch abzustellen ist. Das Feuer wäre deshalb bei pflichtgemässer Vorsicht durch die Beschuldigte vermeidbar gewesen, indem sie die Herdplatte nach Gebrauch abgestellt hätte. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Dem vorgenannten Gesetzartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB und Art. 47 StGB -3- Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 900.00 Rechnungsbetrag CHF 1'200.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 6. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 6'042.50 folgender Zivilpartei wird auf den Zivilweg verwiesen: - B. 1.2. Gegen diesen ihr am 6. Juni 2019 zugestellten Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 7. Juni 2019 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies diesen samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg. 2. 2.1. Am 9. März 2020 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg statt. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsi- dent: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB. 2. 2.1 Gestützt auf Art. 54 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen. 2.2. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird zufolge Strafbefreiung im Strafregister nicht eingetragen (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). 3. Die Forderung der Zivilklägerin, B., wird zufolge Rückzug der Adhäsionsklage von der Kontrolle abgeschrieben. -4- 4. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 47.70 insgesamt CHF 1'247.70, zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 900.00 zu bezahlen. 6. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten MLaw Lukas Fischer, […] die richterlich auf CHF 3'888.85 (inkl. MwSt. von CHF 278.05) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt von der kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Gegen dieses ihr am 25. März 2020 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Beschuldigte am 6. April 2020 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 19. Januar 2021 zugestellt. 3. 3.1. Am 8. Februar 2021 reichte die Beschuldigte die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 09.03.2020 sei in den Ziffern 1 bis 6 aufzuheben und es sie wie folgt neu zu entscheiden: 1. Der [recte: die] Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Forderung der Zivilklägerin, B., wird zufolge Rückzug der Adhäsionsklage von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten gehen vollumfänglich auf die Staatskasse. 4. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'888.85 (inkl. MwSt. von CHF 278.05) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. 3.2. Die Beschuldigte reichte am 31. März 2021 die Berufungsbegründung ein. -5- 3.3. Mit Berufungsantwort vom 15. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Beschuldigten. 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022 wurden die Beschuldigte und der Kommandant der Feuerwehr Q., C., als Zeuge befragt. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung beschloss das Obergericht, das Beweisverfahren wieder zu eröffnen und einen zusätzlichen Zeugen einzuvernehmen. 3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2022 wurde D., Mitglied der Feuerwehr Q., als weiterer Zeuge befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte hat mit Berufung den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB sowie damit einhergehend die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Nicht angefochten sind die Abschreibung der Zivilforderung der B. zufolge Rückzugs der Zivilklage sowie die Höhe der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und mithin nicht erneut zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, in Anwendung von Art. 54 StGB indessen von einer Bestrafung Umgang genommen. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 2.2. 2.2.1. Die Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es werde ihr in der Anklage vorgeworfen, die Herdplatte nach Gebrauch nicht abgestellt zu haben. Es werde indessen angegeben, dass die Verfehlung am 21. Januar 2019, um 12:00 bis 12:15 Uhr stattgefunden habe, was gar nicht sein könne, da sie in diesem Zeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen sei. Sie habe die Herdplatte am Abend des 20. Januar 2019 das letzte Mal eingeschaltet und gemäss unangefochtener Feststellung der Vorinstanz auch ausgeschaltet. Vom Anklagevorwurf, dass sie die Herdplatte am Abend des 20. Januar 2019 nicht ausgeschaltet -6- haben soll, sei sie entsprechend ausgegangen. Die Vorinstanz habe indessen ausgeführt, dass sich vielmehr die Frage stelle, ob sie den Herd am Morgen «unbewusst, etwa mit dem Gesäss» bestätigt habe. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung sei weder angeklagt, noch ergebe sich dies aus den Akten. Indem die Vorinstanz zeitlich als auch in Bezug auf die Art der Tathandlung vom Anklagesachverhalt abweiche, verletze sie den Immutabilitätsgrundsatz. 2.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldig- ten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 2.3.1. Gemäss Anklage soll die Beschuldigte am 21. Januar 2019 die Herdplatte beim Verlassen ihrer Wohnung an der Y.gasse […] in Q. nicht abgestellt haben, worauf sich durch die daraus entstandene Hitzeentwicklung das angrenzende Holz der Küchenkombination entzündet habe. Die ausgerückte Feuerwehr habe den Brand löschen können, wobei die Küche aufgrund möglicher Brandherde habe herausgerissen werden müssen. Es sei dabei ein Sachschaden von Fr. 21'900.00 entstanden. Es sei allgemein bekannt, dass eine nicht abgestellte Herdplatte durch die entstehende Hitze ein Feuer entfachen könne. Für die Beschuldigte sei deshalb voraussehbar gewesen, dass sich mittels der Hitzeentwicklung der Herdplatte ein Feuer entfachen und auf umliegende Gegenstände übergreifen könne. Die Beschuldigte sei ihrer Sorgfaltspflicht, dass eine Herdplatte nach Gebrauch abzustellen sei, nicht nachgekommen. Das -7- Feuer sei deshalb bei pflichtgemässer Vorsicht durch die Beschuldigte vermeidbar gewesen, indem sie die Herdplatte nach Gebrauch abgestellt hätte. 2.3.2. Entgegen der Darstellung der Beschuldigten erscheint der Anklage- grundsatz vorliegend nicht verletzt. Gestützt auf die Anklage musste die Beschuldigte wissen, was ihr vorgeworfen wird, zumal die ihr vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung – das Nichtabstellen ihrer Herdplatte vor dem Verlassen ihrer Wohnung am 21. Januar 2019 – räumlich und zeitlich klar eingeordnet wird. Daran ändert auch nichts, dass in der Anklage als Tatzeit die Feststellung des Brandes um ca. 12:00 Uhr und nicht der Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch die Beschuldigte genannt wird. Der Beschuldigten ist beizupflichten, dass die Anklage ihr vorwirft, die Herdplatte «nach Gebrauch» nicht abgestellt zu haben. Entgegen ihrer Darstellung lässt sich der Anklage indessen nicht entnehmen, dass der letzte Gebrauch der Herdplatte am Abend des 20. Januar 2019 stattgefunden haben soll. Dabei handelt es sich um eine Feststellung der Vorinstanz (siehe vorinstanzliches Urteil, E. 6.6). Gleiches gilt für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte den Herd am Morgen des 21. Januar 2019 wohl unabsichtlich mit dem Gesäss eingeschaltet habe (vorinstanzliches Urteil, E. 6.6). Soweit die Beschuldigte die durch die Vorinstanz getroffene Sachverhalts- feststellungen beanstandet, ist im Rahmen der obergerichtlichen Sach- verhaltserstellung zu überprüfen, ob sich die Schlussfolgerungen der Vorinstanz aufrechterhalten lassen. Der Anklagegrundsatz ist hiervon nicht berührt. 2.3.3. Gestützt auf den in der Anklage definierten Vorwurf ist somit zu prüfen, ob sich die Beschuldigte einer fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, indem sie die Herdplatte am 21. Januar 2019 vor dem Verlassen ihrer Wohnung nicht abgestellt hat. 3. 3.1. Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist, wobei jeweils der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen ist. Eine offene Flamme wird hingegen -8- nicht vorausgesetzt (ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 221 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2016 vom 21. April 2017 E. 5.2; BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). 3.2. 3.2.1. Die Beschuldigte hat stets bestritten, den Herd am Morgen des 21. Januar 2019 benutzt zu haben. Sie machte geltend, am Vorabend Spaghetti gekocht und den Herd danach ausgeschaltet zu haben. Am Morgen des 21. Januar 2019 habe sie vor dem Verlassen der Wohnung lediglich noch den Rest der kalten Spaghetti aus der Pfanne gekratzt und gegessen (act. 23 f. Fragen 32 f. und 36 f.; act. 82; Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022, S. 5 f.). Die Aussagen der Beschuldigten sind in dieser Hinsicht grundsätzlich konstant ausgefallen. Sie lassen sich mit dem übrigen Beweisergebnis indessen nicht in Übereinstimmung bringen. Am 21. Januar 2019 um 12:19 Uhr meldete E., Eigentümer der Liegenschaft an der Y.gasse […] in Q., dass Rauch aus einer Wohnung im 3. oder 4. Stock kommen würde. Die Feuerwehr wurde unmittelbar aufgeboten, welche bei Eintreffen der Polizei bereits mit den Löscharbeiten beschäftigt war (act. 15 f.). Als Ursache des Brandes konnte eine nicht abgestellte Herdplatte in der Wohnung der Beschuldigten eruiert werden. Gemäss dem Fachbericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. Februar 2019 konnte von den erstintervenierten Feuerwehrkräften in Erfahrung gebracht werden, dass der linke Drehschalter des Herds eingeschaltet gewesen sei. Die Unterseite der vorderen Kochplatte wies überdies ein -9- auffälliges Spurenbild auf. Im näheren Umfeld der Platte waren die Metallteile braun gefärbt und hoben sich dadurch deutlich von der Farbe der hinteren Platte ab. Zudem waren Anlauffarben zu erkennen, welche durch starke thermische Belastung entstanden waren. Auf der rechten Seite wies die Trennwand des Unterschrankes im Bereich der vorderen Herdplatte einen markanten Ausbrand auf. Von der Brandherdzone ausgehend waren die Brandschäden zur rechten Seite hin abnehmend (act. 28 f.). Als Brandursache wurde folglich eruiert, dass die eingeschaltete Herdplatte die Pressspanplatte und die aus Holz bestehenden Unterbauten in Brand gesetzt hatte. Die Kochplatte sei über längere Zeit eingeschaltet gewesen und die entstehende Hitze habe aufgrund der Konstruktion nicht abgeführt werden können. Die Hitze habe sich unter der Küchenabdeckung gestaut und in der Folge dürfte sich die Zwischenwand im oberen Stirnbereich entzündet haben, was zu deren Ausbrand geführt habe (act. 29). Soweit die Beschuldigte das Ergebnis des Brandermittlungsberichts in Frage stellt, vermag dies nicht zu überzeugen. Die im Fachbericht wiedergegebenen Aussagen der Feuerwehrkräfte, wonach die Herdplatte eingeschaltet gewesen sei, konnten im Rahmen des Berufungsverfahrens verifiziert werden. Der als Zeuge befragte Feuerwehrmann D. bestätigte im Zuge der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2022, dass die Herdplatte in der Wohnung der Beschuldigten eingeschaltet gewesen sei. Die Türe zur Wohnung sei verschlossen gewesen, weshalb sie diese hätten aufbrechen müssen. Es habe in der Wohnung dichter Rauch gehabt, weshalb er ein Fenster eingeschlagen habe, damit der Rauch abziehen und er sich Sicht habe verschaffen können. Schliesslich habe er den Herd, welcher eingeschaltet gewesen sei, ausgeschaltet. Dies habe er über Funk dem Einsatzleiter mitgeteilt. Später habe er auch den Brandermittler dahingehend informiert, dass er die Position des Herdschalters verändert habe. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Herdschalter an gewesen sei. Auf welcher Stufe genau, könne er indessen nicht mehr sagen. Ebenso wenig könne er sich noch daran erinnern, ob eine Pfanne auf dem Herd gestanden habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2022, S. 2 ff.). Die Aussagen des Zeugen D. sind klar und differenziert ausgefallen. Sie werden überdies durch die Aussagen des ebenfalls als Zeugen befragten Kommandanten der Feuerwehr Q., C., gestützt, welcher bestätigte, dass D. ihm mitgeteilt habe, dass er die Herdplatte ausgeschaltet habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022, S. 3 f.). Gründe, weshalb der Zeuge D. unwahre Angaben zu Lasten der Beschuldigten machen würde, sich keine ersichtlich, steht er zu dieser doch in keinerlei Beziehung (Protokoll Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2022, S. 2). Entsprechend ist auf seine Aussagen abzustellen und kann damit als erstellt erachtet werden, dass die Herdplatte in der Wohnung der Beschuldigten eingeschaltet gewesen ist. Damit ist auch - 10 - nicht zu beanstanden, dass sich der Brandermittlungsbericht auf diese Tatsache stützt. Entgegen der Darstellung der Beschuldigten lassen sich dem Fachbericht auch keine widersprüchlichen Angaben entnehmen. Denn entgegen ihrer Annahme wird der Begriff «Einsatzkräfte» für die aufgebotenen Einsatz- kräfte der Polizei verwendet und ist damit nicht die erstintervenierende Feuerwehr gemeint. Dass somit nicht von Seiten der Feuerwehr, sondern vielmehr von Seiten der Polizei zunächst gemutmasst wurde, dass Asche im Abfalleimer als Brandursache in Frage käme, findet auch Stütze in den Aussagen des Zeugen D.. Denn dieser gab an, mit dem Brandermittler nur über den Herdschalter gesprochen zu haben. Asche im Abfalleimer sei kein Thema gewesen. Er wisse auch nicht, wer diese Aussagen gegenüber dem Brandermittler gemacht haben könnte (Protokoll der Berufungs- verhandlung vom 8. Februar 2022, S. 4). Dass Asche im Abfalleimer Ursache des Brandes gewesen sein könnte, konnte in Anbetracht des intakten Abfalleimers auch klar wiederlegt werden. Die Tatsache, dass die Herdplatte nicht ausgeschaltet wurde, stimmt sodann auch mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere den Brandspuren (Verfärbung der betroffenen Herdplatte, Anlauffarben), überein. Der Brandermittler stützte seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Brandursache entsprechend nicht einzig auf die Aussagen der Feuerwehr, sondern führte aus, dass «das angetroffene Spurenbild, die Aussagen der intervenierenden Feuerwehr sowie die durchgeführte Untersuchung» aufgezeigt habe, dass eine eingeschaltete Herdplatte zum Brand geführt habe (act. 29). Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein technischer Defekt zum Brand geführt haben könnte. Entsprechend erweist sich der Brandermittlungsbericht hinsichtlich der Brandursache als klar und überzeugend, weshalb auf diesen abzustellen ist. 3.2.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie den Herd am Morgen des 21. Januar 2019 nicht benutzt haben will, darauf geschlossen, dass diese den Herd am besagten Morgen wohl unabsichtlich mit dem Gesäss betätigt hat (vorinstanzliches Urteil, E. 6.6). Die Beschuldigte rügt diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu recht, befinden sich für diese Tatvariante doch keine genügenden Hinweise in den Akten, zumal die Beschuldigte anlässlich der Befragung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betont hat, dass die Drehknöpfe des Herds schwer zu bedienen seien und diese Möglichkeit deshalb kategorisch ausgeschlossen hat (act. 82). Soweit sich die Vorinstanz aber dennoch auf diese Variante festlegt, legt sie der Sachverhaltsfeststellung ihre eigenen Vermutungen zu Grunde, welche sich beweismässig nicht stützen lassen. - 11 - 3.2.3. Dies führt indessen nicht dazu, dass die Beschuldigte vorliegend freizusprechen wäre. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Fachberichts führte eine nicht abgestellte Herdplatte zum Brand. Die Beschuldigte hat im Rahmen der Strafuntersuchung bestätigt, am Morgen des 21. Januar 2019 als letzte Person die Wohnung verlassen und die Türe hinter sich verschlossen zu haben. Zudem machte sie geltend, über ihre beiden Wohnungsschlüssel verfügt zu haben. Einen habe sie an besagtem Tag auf sich getragen, der andere habe sich in der Wohnung befunden (act. 21 Fragen 12 ff.; act. 82; Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022, S. 5). Dass eine andere Person als die Beschuldigte die Herdplatte angelassen haben könnte, erscheint mithin ausgeschlossen. Entsprechendes wird von der Beschuldigten auch gar nicht behauptet. Sofern die Beschuldigte mithin geltend macht, sie habe die Herdplatte am Morgen des 21. Januar 2019 nicht eingeschaltet, steht dies im Widerspruch zum durch den Brandermittlungsbericht erstellten Beweisergebnis und ist mithin als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschuldigte zeigte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar überzeugt, den Herd am Morgen des 21. Januar 2019 nicht verwendet zu haben. Anlässlich der Strafuntersuchung hatte sie in dieser Hinsicht hingegen noch Unsicherheiten gezeigt, zumal sie auf den Vorhalt, wonach der Verdacht bestehe, dass sie vergessen habe, die Herdplatte abzustellen, Folgendes geantwortet hatte: «Unmöglich. Weil ich die am Morgen gar nicht einschaltete. Es sei denn…. Nein. Ne. Ne.»; act. 24 Frage 39). Darüber hinaus hat sie im Zuge des Berufungsverfahrens Angaben gemacht, welche im Widerspruch zu den Untersuchungsakten stehen. So machte sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022 erstmals geltend, die kalten Spaghetti am Morgen des 21. Januar 2019 neben ihrem Schlafplatz gegessen zu haben. Sie habe am Abend des 20. Januar 2019 eigentlich zwei Mal gegessen. Zunächst habe sie die Spaghetti in einen Teller gemacht und diese dann am Boden neben ihrem Schlafplatz gegessen. Danach habe sie die bereits abgekühlte Pfanne geholt und dann direkt daraus nochmals ein wenig Spaghetti gegessen. Am Morgen habe sie dann direkt von ihrem Schlafplatz aus die Resten herausgekratzt. Es könne daher nicht sein, dass sie den Herdschalter am 21. Januar 2019 unabsichtlich mit dem Gesäss betätigt habe, da sie sich an diesem Morgen gar nicht in der Nähe des Herds aufgehalten habe (Protokoll Berufungs- verhandlung vom 21. Januar 2022, S. 6 f.). Auf den sich in den Akten befindlichen Fotos ist jedoch ersichtlich, dass sich die schwarze Pfanne, welche die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zum Kochen der Spaghetti verwendet hat (act. 24 Frage 36), im Zeitpunkt des Brandes unmittelbar neben dem Kochfeld befand (act. 34). Wird den Angaben der Beschuldigten gefolgt, wonach sie am Morgen vor dem Verlassen der Wohnung noch die Resten der Spaghetti gegessen hat, - 12 - muss sie sich also zwingend zum Kochfeld begeben haben, um die Pfanne dort abzustellen. Somit kann ihre anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022 gemachte Aussage, dass sie sich am Morgen gar nicht in der Nähe des Herds aufgehalten habe, nicht zutreffen. Ihr Aussagen sind demnach als Schutzbehauptungen zu werten. In einer Gesamtbetrachtung muss folglich darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte die Herdplatte am Morgen des 21. Januar 2019 wie in der Anklage wiedergegeben beim Verlassen der Wohnung nicht ordnungsgemäss ausgeschaltet hat, was folglich zum Brand führte. Dass mangels Angaben der Beschuldigten – welche die Tat bestreitet – nicht mehr genau eruiert werden kann, aus welchen Gründen sie die Herdplatte eingeschaltet hat, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Dass sich eine andere Person als die Beschuldigte für den Brand verantwortlich zeichnen könnte, erscheint gestützt auf die Ergebnisse des Fachberichts und ihre eigenen Angaben, wonach sie als letzte die Wohnung verlassen und die Türe hinter sich verschlossen habe, als ausgeschlossen. 3.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist unter den gegebenen Umständen damit nicht zu beanstanden. Nach Abs. 2 Ziff. 1 der VKF Brandschutzrichtlinie, Brandverhütung und obligatorisches Brandschutz, 12-15 de, hat jeder mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. Dieser Sorgfaltspflicht ist die Beschuldigte nicht nachgekommen, indem sie ihren Herd beim Verlassen ihrer Wohnung nicht abgestellt hat, was schlussendlich zum Brand führte. Mithin ist eine Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits zu bejahen. Die Folgen der Sorgfaltspflichtverletzung waren für sie denn auch erkennbar wie auch vermeidbar. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Anlassen einer Herdplatte zu einer grossen Hitzeentwicklung führt, welche insbesondere bei einer alten Küchen- konstruktion wie der vorliegenden zu einem Brand führen kann. Die Beschuldigte war sich der Risiken mit Blick auf das Alter ihrer Küche zudem bewusst, zumal sie geltend machte, aus Vorsicht für gewöhnlich eigentlich auf zwei anderen Herdplatten zu kochen. Sie hatte im Laufe der Strafuntersuchung auch ausgeführt, bereits einmal ihren Vermieter gebeten zu haben, zu überprüfen, ob der Herd wirklich ausgeschaltet sei, nachdem sie einmal auf den originalen Herdplatten gekocht habe (vgl. act. 23 Fragen 33 f.). Der Brand wäre sodann ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte die Herdplatte bei Verlassen ihrer Wohnung pflichtgemäss ausgeschaltet hätte. Entsprechend ist auch nicht - 13 - von Bedeutung, dass das Alter und die Beschaffenheit den Brand gemäss dem Brandermittlungsbericht den Brand zusätzlich begünstigt haben könnten (act. 30). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschul- digten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal es ohne die Sorgfalts- pflichtverletzung der Beschuldigten gar nicht erst zu einer relevanten Hitzeentwicklung gekommen wäre, welche in der Folge zum Brand führte. Durch die Hitze der angelassenen Herdplatte entwickelte sich ein Brand, welcher den Einsatz der Feuerwehr notwendig machte. Auch wenn es ausweislich der Akten zu keinen grossen offenen Flammen kam, zeugt das Schadbild von einem nicht unerheblichen Ausmass des Brandes (act. 32 ff.). Aufgrund von vorhandenen Brandnestern mussten durch die Feuerwehr sodann einzelne Elemente der Küchenkombination heraus- gerissen werden (act. 16). Gestützt auf diese Umstände muss somit darauf geschlossen werden, dass der Brand von der Beschuldigten selber nicht hätte bezwungen werden können. Das Vorliegen einer Feuersbrunst ist mithin zu bejahen. Aufgrund des Brandes entstand an der Mietwohnung, welche sich im Eigentum von E. befindet, ein Sachschaden von Fr. 21'900.00 (act. 12). Damit ist die Voraussetzung der Schadenszufügung zu Lasten eines Dritten ebenfalls erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten zu bestätigen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung Art. 54 StGB angewandt und von einer Strafe Umgang genommen. Gemäss Art. 54 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Ob dies der Fall ist, ist unter dem Aspekt sämtlicher Strafzwecke zu entscheiden. Unmittelbare Betroffenheit kann auch bei einem Vermögensschaden vorliegen, z.B. beim Abrennen des eigenen Heims bei ungenügender Versicherung (TRECHSEL/KELLER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2021, N. 2 f. zu Art. 54 StGB). Die Beschuldigte hat durch den Brand gemäss eigenen Angaben beinahe ihren gesamten Besitz verloren. Sie habe gewisse Bücher noch retten - 14 - können, die meisten der restlichen Sachen, so z.B. ihre Kleider, habe sie aber nicht mehr gebrauchen können, diese seien verfärbt bzw. verbrannt gewesen (act. 84). Die Beschuldigte verfügt zudem über keine Hausratsversicherung (act. 84). Sie erscheint mithin in persönlicher wie auch finanzieller Hinsicht – insbesondere auch aufgrund ihrer angespann- ten finanziellen Lage (vgl. act. 22 Fragen 22 ff.; act. 80) – durch die Tat schwer betroffen. Demgegenüber erscheint ihr Verschulden noch als leicht. Die Vorinstanz hat damit Art. 54 StGB zu Recht angewandt, was entsprechend zu bestätigen ist. 4.2. Aufgrund der Anwendung von Art. 54 StGB erfolgt keine Eintragung im Strafregister (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB e contrario). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten ist abzuweisen, weshalb sie die Kosten des obergericht- lichen Verfahrens zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 (§ 18 Abs. 1 VKD; exkl. Auslagen) festzusetzen. 5.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Er machte mit Kostennoten vom 21. Januar 2022 und 8. Februar 2022 einen Aufwand von gesamthaft 18.5 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 199.50 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 4'199.80 geltend. Dies erweist sich grundsätzlich als angemessen. Einzig der von ihm für die Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022 auf 3.5 Stunden geschätzte Aufwand ist auf die effektive Dauer der Verhandlung von 2.25 Stunden (1.5 Stunden zzgl. 45 Min. Reisezeit für Hin- und Rückweg) zu korrigieren. Der zu entschädigende Aufwand beträgt damit 17.25 Stunden. Die Obergerichtskasse ist demnach anzuweisen, ihm eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer, zu erstatten, d.h. gerundet insge- samt Fr. 375.00 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). - 15 - 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird verurteilt und hat mithin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO), womit die vorinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen ist. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 3'888.85 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Über- prüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Die Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer, zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 350.00 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig. 2. 2.1. Gestützt auf Art. 54 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen. 2.2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird zufolge der Strafbefreiung nicht im Strafregister eingetragen. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Forderung der Zivilklägerin, B., wird zufolge Rückzugs der Adhäsionsklage von der Kontrolle abgeschrieben. - 16 - 4. 4.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'186.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 186.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3'900.00 auszurichten. Diese wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 375.00, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse zulassen. 5. 5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Anklagegebühr) von Fr. 2'147.70, bestehend aus einer Anklagegebühr von Fr. 900.00, der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie den Auslagen von Fr. 47.70, werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3'888.85 auszurichten. Diese wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 350.00, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das - 17 - Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Zahnd