Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zur Hälfte zu erstatten, d.h. Fr. 167.00, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 27 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)