6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'750.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.