5.2. Die Gerichtskasse Aarau wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'605.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 101.00, zusammen Fr. 2'101.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'050.50 auferlegt.