3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf aArt. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, der Anklagegebühr von Fr. 1'300.00 sowie weiteren Auslagen von Fr. 60.00, insgesamt Fr. 2'160.00, werden der Beschuldigten auferlegt.