1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf aArt. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, aArt. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 26 -