7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Nachdem der Schuldspruch des mehrfachen Betrugs bestätigt wird, hat die Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).