6.2.3. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 1'750.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00) zur Hälfte zu erstatten, d.h. Fr. 167.00 (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). - 25 -