Die amtliche Verteidigerin äusserte sich in den Eventualausführungen der Berufungsbegründung zwar zum Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, behielt es sich jedoch vor, erst im Rahmen der Berufungsverhandlung zur vorinstanzlichen Landesverweisung Stellung zu nehmen. Der Aufwand von sechs Stunden für die Berufungsbegründung ist daher zu hoch und zu kürzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von vier Stunden. Im Übrigen macht die amtliche Verteidigerin für die Berufungsverhandlung mit Vor- und Nachbesprechung einen geschätzten Aufwand von zwei Stunden geltend. Die effektive Verhandlungszeit betrug eine Stunde und 10 Minuten.