dass die amtliche Verteidigerin bereits mit dem Verfahren und der Aktenlage vertraut war, als überhöht. In Bezug auf die sachverhaltliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Tatbestands des mehrfachen Betrugs wurden im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren keine grundlegend neuen Argumente vorgetragen. Die amtliche Verteidigerin äusserte sich in den Eventualausführungen der Berufungsbegründung zwar zum Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, behielt es sich jedoch vor, erst im Rahmen der Berufungsverhandlung zur vorinstanzlichen Landesverweisung Stellung zu nehmen.