Der geltend gemachte Aufwand für die Berufungserklärung erweist sich daher als übersetzt und ist auf 45 Minuten zu reduzieren. Weiter ist ein Gesuch um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 1. März 2021 – eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7). Folglich ist dieser Aufwand von insgesamt 15 Minuten nicht zu entschädigen.