6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Betreffend den Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs unterliegt die Beschuldigte. Sie obsiegt hingegen in Bezug auf die Landesverweisung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihr somit zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.