5.4. In Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit von einer Landesverweisung abzusehen. Nichts Anderes würde sich im Übrigen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aus dem FZA ergeben (vgl. Urteil E. 5.3.3 und E. 5.4.3), da, wie gezeigt, die Beschuldigte keine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. - 23 -