5.3. 5.3.1. Da ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht wurde, bleibt gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Verlassen der Schweiz überwiegt. Die Vorinstanz hat den schweren persönlichen Härtefall verneint und infolgedessen von einer Interessenabwägung abgesehen (Urteil E. 5.4.2).