5.2.5. Nach dem Gesagten ist zwar knapp aber dennoch von einem persönlichen schweren Härtefall auszugehen. Aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Beziehungen der Beschuldigten in ihrem Heimatland, der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, dem angeschlagenen Gesundheitszustand und den geringen beruflichen Reintegrationschancen in Bulgarien erscheint eine Landesverweisung unverhältnismässig. Insbesondere, da sich die Beschuldigte in der Schweiz ein soziales Netzwerk aufgebaut hat und mehrheitlich einer Arbeitstätigkeit nachging.