5.2.4. In beruflicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in Bulgarien die obligatorische Schule und anschliessend eine Servicefachschule besucht hat. In der Schweiz arbeitete sie für mehrere Arbeitsvermittlungsfirmen und als Angestellte in ihrem erlernten Beruf in Restaurants und Bars (vgl. u.a. act. 47). Die Anstellungen waren dabei oft befristet, auf Stundenlohnbasis oder von kurzer Dauer. Zudem meldete sich die Beschuldigte ab dem 1. Mai 2008 mehrmals zur Arbeitsvermittlung an und bezog in verschiedenen Phasen Arbeitslosengelder (act. 34).