Berufungsverhandlung). Zudem hat die Beschuldigte Atemnot und befindet sich in Abklärung bei Lungenspezialisten. Ebenfalls befindet sie sich in einer schlechten psychischen Verfassung. Sie habe Ängste, Panikattacken und könne kaum schlafen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Das fortgeschrittene Alter der Beschuldigten, ihr Gesundheitszustand sowie die fehlenden familiären und sozialen Beziehungen erschweren eine mögliche Reintegration in ihrem Heimatland stark.