Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil E. 5.4.2) legte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2022 glaubhaft dar, dass sie mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht erst infolge Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens begonnen habe. Sie habe im Altersheim H. drei Monate gearbeitet und es habe ihr so gut gefallen, dass sie die Verantwortlichen angefragt habe, ob sie ehrenamtlich die Tätigkeit weiterführen dürfe. Sie fühle sich wohl und werde von allen Leuten akzeptiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Die private Integration der Beschuldigten in der Schweiz ist daher durchaus erkennbar.