eine gewisse soziale Vernetzung. Zudem ist die Beschuldigte seit Ende 2019 resp. anfangs 2020 Mitglied im gemeinnützigen Frauenverein von Q. An einem bis zwei Sonntagen im Monat sowie an Feiertagen verkaufe sie im Altersheim H. Kaffee und Kuchen (Protokoll Hauptverhandlung S. 5 und 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Dies zeugt ebenfalls von einer gewissen Integration. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil E. 5.4.2) legte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2022 glaubhaft dar, dass sie mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht erst infolge Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens begonnen habe.