5.2. 5.2.1. Bei dem von der Beschuldigten begangenen Betrug handelt es sich um eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Folglich hat das Gericht sie unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes zu verweisen. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei besonders Rechnung zu tragen (Art.