In Bezug auf die Landesverweisung erwog die Vorinstanz, dass trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und fehlenden Kontakte in ihrem Heimatland nicht von einem Härtefall auszugehen sei. Die Beschuldigte verfüge über keine grosse Vernetzung oder familiären Beziehungen in der Schweiz und habe die obligatorische Schulausbildung sowie eine Servicefachschule in Bulgarien absolviert. Weiter habe sie während ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz während verschiedenen Phasen Arbeitslosentaggelder bezogen. Die Integration in der Schweiz sei im Wesentlichen nicht als hervorragend zu qualifizieren. Im Übrigen stehe auch das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen (Urteil E. 5.4.2 f.).