Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Geldstrafe, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten und deren Verschulden, erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 als angemessen. 4.7.2. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das urteilende Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus, welche den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Gestützt auf einem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten entsprechendem Umrechnungsschlüssel von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.