4.6. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. 4.3.4.2) ist die Geldstrafe aufzuschieben bei einer Probezeit von drei Jahren (aArt. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). - 17 - 4.7. 4.7.1. Um dem Verschulden der Beschuldigten gerecht zu werden sowie um neben der bedingten Geldstrafe eine Warnwirkung zu erzielen, ist zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen (aArt. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB).