Nach Ansicht des Obergerichts erscheint eine Erhöhung um 10 Tagessätze für die Grundstrafe auf 100 Tagessätze angemessen. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 20 Tagessätzen resultiert mit der Vorinstanz somit eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 (Urteil E. 4.3.2.4).