vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist mit der Vorinstanz die Bereitschaft der Beschuldigten, die Deliktssumme zurückzubezahlen. Nach dem Gesagten erscheint eine Reduktion der Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Die Gesamtstrafe für die Betrugshandlungen beläuft sich somit auf 90 Tagessätze.