4.4.5. Im Rahmen der Täterkomponenten ist die Vorstrafe der Beschuldigten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. August 2011) aufgrund der weit zurückliegenden Verurteilung unbeachtlich. Zudem ist diese vorliegend nicht einschlägig. Auch wenn aufgrund der entsprechenden Beweislage der Sachverhalt schwierig zu leugnen war, hat die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen von Beginn weg anerkannt. Ihr Geständnis und ihr weitgehend kooperatives Verhalten dürfen deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und wirken sich vorliegend leicht strafmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 - 16 -