Es wäre für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen, den Zwischenverdienst wahrheitsgetreu anzugeben und sich gesetzeskonform zu verhalten, weshalb die Entscheidung dagegen umso schwerer wiegt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 m.w.H.). Insgesamt ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und den davon erfassten Handlungen und Deliktssummen aber von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen auszugehen.