4.4.3. Die Betrugshandlung vom Juni 2017 erstreckte sich über einen kurzen Zeitraum und zudem war die Schadenssumme (Fr. 2'837.40) vergleichsweise gering, auch wenn diese nicht zu bagatellisieren ist. Die Beschuldigte hat sich auch keiner besonderen Machenschaften bedient, um die Arbeitslosenkasse zu täuschen. Sie ging bei ihrer Tat nicht mit besonderer Raffinesse vor. Mithin ging ihr Handeln nicht über die Erfüllung des blossen Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinaus, was sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auswirken kann, da sich das Fehlen verschuldenserhöhender Umstände nicht verschuldensmindernd, sondern neutral auswirkt. Sodann hat die Beschuldigte aus rein