4.4.2. Die Betrugshandlungen in den Monaten Juni 2017 bis November 2017 waren identisch, indem die Frage 1 auf den AdvP-Formularen, ob bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet wurde, jeweils mit "Nein" beantwortet wurde. Auf dem AdvP-Formular vom Mai 2017 hat die Beschuldigte zwar angegeben, bei einem Arbeitgeber gearbeitet zu haben, aber unterdrückt, dass sie während dieser Zeit noch bei einem zweiten angestellt war. Aufgrund der Deliktssummen ist die Einsatzstrafe für die Betrugshandlung vom Juni 2017 festzusetzen (vgl. act. 99).