Diese ist sodann um die rechtskräftige Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 (Grundstrafe) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).