4.4. 4.4.1. Art. 105 AVIG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Bei Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB erstreckt sich der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend ist daher der Betrug das konkret schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist sodann um die rechtskräftige Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 (Grundstrafe) angemessen zu erhöhen.