Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage, verurteilt (act. 8.1 ff.). Den vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Betrug hat sie zwischen Mai 2017 und November 2017 begangen und damit vor Erlass des genannten Strafbefehls, weshalb dafür eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen ist, nachdem Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (vgl. E. 4.2.2)