4.2.2. Bezüglich der Sanktionsart gilt es festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus dem Jahr 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde (act. 1). Diese Vorstrafe liegt indes schon mehr als 10 Jahre zurück und ist in Bezug auf die Betrugshandlung nicht einschlägig. Zudem sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Geldstrafe aus präventiven Überlegungen nicht zweckmässig wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1). Mit der Vorinstanz kann für den mehrfachen Betrug somit eine Geldstrafe als Sanktion ausgesprochen werden (Urteil E. 4.3.2.1).