4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 1'600.00. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch und äussert sich nicht weiter zur Strafzumessung des Betrugs. - 13 - 4.2. 4.2.1. Mit der Vorinstanz zeitigt vorliegend das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht keine Auswirkungen auf die Strafzumessung, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (Urteil E. 4.2; Art. 2 Abs. 2 StGB).