Protokoll Hauptverhandlung S. 2). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte dies eigens für den vorsorglichen Fall tat, falls die Arbeitslosenkasse ihre Falschanagaben herausfinden würde. 3.4.2. Die Beschuldigte hat somit vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand des Betruges erfüllt. 3.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich durch die Falschangaben resp. unvollständigen Angaben in den AdvP-Formularen für die Monate Mai 2017 bis November 2017 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.