Damit nahm die Beschuldigte zumindest in Kauf, dass eine zeitnahe Überprüfung nicht zumutbar ist. Im Übrigen ist die Behauptung der Beschuldigten, dass sie sich selber habe anzeigen wollen, wenn sie in einer besseren finanziellen Lage gewesen wäre (act. 144; Protokoll Hauptverhandlung S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), als Schutzbehauptung zu werten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschuldigte für sich selber notiert habe, wann sie für welches Unternehmen gearbeitet habe (act. 144; Protokoll Hauptverhandlung S. 2).